Satzung des HALLE 14 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Halle 14«. Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins »Halle 14 e.V.«.

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein »Halle 14« verfolgt den Zweck, die Produktion, Präsentation und Rezeption von zeitgenössischer Kunst und Kultur zu fördern, Räume und Anlässe für die zeitgenössische Kunst und Kultur zu schaffen und dafür die Halle 14 der Leipziger Baumwollspinnerei zu einem Zentrum für zeitgenössische Kunst und Kultur zu entwickeln.

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch Ausstellungen, Veranstaltungen und andere Maßnahmen zur Förderung von Kunst und Kultur, durch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen und der Kunst und Kultur verschriebenen Institutionen und mit Personen aus dem Umfeld der Kunst und Kultur (Künstler, Kuratoren, Gestalter, Architekten, Kulturwissenschaftler etc.), durch die Herausgabe von Publikationen und durch Kunstvermittlungsveranstaltungen. Partnern und Partnerinstitutionen im oben genannten Sinn, die gemäß diesem Vereinszweck mit dem Verein Halle 14 zusammenarbeiten, kann der Verein unentgeltlich oder verbilligt Räume und Projektflächen im Gebäude Halle 14 überlassen.

Der Verein setzt sich für den Erhalt, die Sanierung und den Umbau der Halle 14 ein, damit eine dauerhafte Nutzung der Halle 14 durch zeitgenössische Kunst und Kultur ermöglicht wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft

Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören.

Ordentliche Vereinsmitglieder sind die Gründungsmitglieder.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann außerdem jede volljährige natürliche Person erhalten. Für die Begründung der Mitgliedschaft ist es erforderlich, dass eine schriftliche Empfehlung auf Vereinsaufnahme durch zwei Vorstandsmitglieder ausgesprochen wird.

Der Antrag auf Aufnahme zur ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich (per Brief oder Email) unter Beilage der Empfehlungsschreiben an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich (per Brief oder Email) mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung muss diese nicht begründet werden.

Als fördernde Mitglieder können natürliche volljährige Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und seine Ziele fördern. Juristische Personen werden durch ausgewiesene Bevollmächtigte vertreten.

Der Antrag auf Aufnahme zur fördernden Mitgliedschaft ist schriftlich (per Brief oder Email) an den Vorstand zu richten.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich (per Brief oder Email) mitzuteilen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird über die Gründe informiert.

Mit dem Antrag auf ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die bestehende Satzung an. Ein Rechtsanspruch auf Vereinsaufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief oder Email) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder versucht hat, den Verein für seine persönlichen oder geschäftlichen Interessen zu missbrauchen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Beschluss über den Ausschluss.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten. Die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Bei unterjährigem Eintritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zudem ein künstlerischer bzw. kuratorischer Beirat bestellt werden. Dieser ist dann ebenfalls Organ des Vereins.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der 1. und 2. Vorsitzende beschließen und überwachen die laufende Geschäftsführung des Vereins. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vorsitzenden sind berechtigt, Dritte mit der Umsetzung des Vereinszwecks zu beauftragen. Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Dem Beauftragten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung alleinige Vertretungsberechtigung zugesprochen werden. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen oder einem Dritten übertragen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1.

die für den Verein als Gesamtheit relevanten Entscheidungen zu koordinieren,

2.

die Auswahl, Beauftragung und Kündigung von Dritten für die Umsetzung des Vereinszwecks durchzuführen,

3.

über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder zu beschließen,

4.

die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Bestimmung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,

5.

der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und ihr den Abschluss für das
vergangene Jahr zur Genehmigung vorzulegen,

6.

die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,

2.

Entscheidung über eine Aufnahmegebühr für ordentliche und fördernde Mitglieder und über deren Höhe,

3.

die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder,

4.

Wahl und Abberufung des Vorstandes,

5.

Entscheidung über die Bestellung eines künstlerischen bzw. kuratorischen Beirats sowie Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung von Beiratsmitgliedern,

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung (per Brief oder Email) einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Post- bzw. Emailadresse gerichtet wurde.

Eine Tagesordnung kann den Mitgliedern zusammen mit dem Einladungsschreiben zugesandt werden. Sie ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich (per Brief oder Email) unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

Für den Beschluss über die Zweckänderung, die Satzungsänderung, sowie über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Stiftung Federkiel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde am 28.04.2007 von der Gründungsversammlung beschlossen.

 

 

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